Neue Lohnart wird nach Update automatisch nach Programmstart angelegt (nicht bei Öffnung eines Mandanten durch Mandantenwechsel).
Die Energiepreispauschale (EPP) wird vom AG an AN ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen. Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.
AG erhalten die Erstattung der EPP über die LStA. Die EPP‘s werden von der Lohnsteuer abgezogen. Im Regelfall kommt es folglich zu einer Erstattung an den AG statt einer Zahlung. Bei einer Lohnsteuer von 0 ist die Erstattung gleich der EPP.
LStA
Das LStA-Formular wurde entsprechend um die KZ 35 ergänzt. Der Abzug erfolgt nach Anmeldungszeitraum:
Monat: Abzug nur im August, bei Zahlung 9-12/2022 durch Korrektur dieser Anmeldung
Quartal: Abzug nur September , ggf. spätere Korrektur wie oben bei Monat
Jahr: Abzug in der Jahresmeldung
Praxishinweis: Vor der LStA 08/22 den Monat 09/22 anlegen und dort die EPP eintragen. Dann erfolgt die Erstattung mit der LStA 08/22.
LStB:
Die Energiepreispauschale ist stpfl. und svfr.
In der LStB ist sie im Bruttoarbeitslohn enthalten.
Zusätzlich wird der Großbuchstabe E vor Zeile 3 eingetragen.
Minijobber im ersten Dienstverhältnis
Der AG benötigt die Vorlage einer formlosen Erklärung des Minijobbers
(z.B. „Ich übe im Jahr 2022 nur eine Beschäftigung in ihrem UN aus“).
Bei Minijobbern ist die EPP steuerfrei (keine 2%).